Beschlussvorschlag:
Im Vorgriff auf die Fortschreibung der Kita-Bedarfsplanung beschließt der Jugendhilfeausschuss die Kindertageseinrichtung Wulkau in 39524 Kamern, OT Wulkau, Wulkauer Dorfstraße 14 in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land ersatzweise für die Kita Sandau bis auf Weiteres in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Stendal aufzunehmen.
Sachverhalt:
Der Landkreis Stendal als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ist als Leistungsverpflichteter und Planungsträger u.a. verantwortlich für die
Planung und Steuerung der Kita-Plätze. D.h., er ist
verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen sicherzustellen, das
dem Bedarf vor Ort entspricht. Dabei hat er die Versorgungslage regelmäßig zu
überprüfen und anzupassen.
Die Kindertageseinrichtung „Sonnenkäfer“ in Sandau
(Elbe) in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land musste aus
Gründen des Kindes- und Beschäftigtenwohls zum 09.01.2026 ihren Betreib
einstellen. Ursache hierfür ist eine festgestellte mangelhafte
Raumluftqualität, in Form von Überschreitungen bestimmter Richtwerte durch
Ausdünstungen aus dem Mauerwerk. Entsprechende Stellungnahmen des Landesamtes
für Verbraucherschutz und des Gesundheitsamtes des Landkreises Stendal liegen
hierzu vor.
Daher war eine alternative Betreuungslösung
zu suchen.
Als Ausweicheinrichtung für den größten Teil
der Kinder dient die ehemalige
Kindertageseinrichtung „Kinderwelt“ in Kamern, OT Wulkau.
Die Kindertageseinrichtung Wulkau war viele
Jahre zuvor in Trägerschaft der Kinderwelt gGmbH und wurde zum 31.12.2024
geschlossen und stand seitdem leer.
Die Betriebserlaubnis für die
Ausweicheinrichtung wurde zum 12.01.2026
mit einer Maximalkapazität von 25 Plätzen erteilt.
Träger ist die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land.
Ob eine Sanierung der Einrichtung
„Sonnenkäfer“ möglich ist, soll durch ein entsprechendes Gutachten ermittelt werden.
Da die Einrichtung bisher nicht im gültigen
Bedarfsplan in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land enthalten ist,
ist eine Einzel-Beschlussfassung zur Aufnahme der Einrichtung in die
Bedarfsplanung erforderlich.
Zuständigkeit für die
Entscheidung:
Jugendhilfeausschuss – gemäß §
5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Jugendamtes Stendal (Beschluss des Kreistages
vom 29.02.2024, bekannt gemacht am 01.03.2024)
