Betreff
Richtlinie zur Gewährung von einmaligen Leistungen in Form von Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
Vorlage
286/2011
Aktenzeichen
286/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie zur Gewährung von einmaligen Leistungen in Form von Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

 

Die Richtlinie  soll zum 01.01.2012 in Kraft treten.


Sachverhalt

 

Der § 39 Abs. 1 SGB VIII regelt generell die Sicherstellung des Unterhaltes aus öffentlichen Mitteln, wenn Kinder/Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe) außerhalb des Elternhauses erhalten.

Die sogenannten Annexleistungen (Unterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung) werden als laufende Leistungen (i.d.R.) über das Entgelt gewährt.

 

Mit diesen laufenden Leistungen sind jedoch Aufwendungen für einmalige Anlässe, zu denen nach Absatz 3 Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden können, nicht abgedeckt.

 

àGemäß § 39 Abs. 3 können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

 

Die Gewährung ist bundesweit gängige Praxis, ist jedoch in Art und Höhe eine Ermessensentscheidung und kann sich von Jugendamt zu Jugendamt unterscheiden.

 

Um zu mindestens in Sachsen-Anhalt eine weitestgehend einheitliche Verwaltungspraxis zu erreichen, wurde die zur Entscheidung anstehende Richtlinie in wesentlichen Zügen in einer Arbeitsgruppe der Jugendämter Sachsen-Anhalts erarbeitet und abgestimmt. Insofern wird das Arbeitsergebnis den Jugendämtern zur Anwendung empfohlen.

Es ist dabei jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich letztlich einzelne Details auch künftig von Jugendamt zu Jugendamt unterscheiden werden.

 

Außerdem ist es so, dass bei Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen im Bereich eines anderen Jugendamtes sich die Höhe des Zuschusses/der Beihilfe i.d.R. nach den Verhältnissen richtet, die am Ort der Unterbringung gelten.

Insbesondere zur Nachweisbarkeit der am Ort der Unterbringung geltenden Verhältnisse für andere belegende Jugendämter ist das Vorhandensein einer entsprechenden ermessensleitenden Richtlinie hilfreich und sichert damit auch die annähernde Gleichbehandlung von an einem Ort untergebrachten Kindern.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten des Vorhabens für den Landkreis

Jährliche

Folgekosten

Mittel bereits veranschlagt

Deckungsvorschlag
(wenn nicht veranschlagt)

 

 

Ja

Nein

     

10-12.000

EUR

     

EUR

HH-Jahr: 2012

 

 

HH-Stelle: 45570.77010

                  45600.77010

                  45610.77010

                  45560.76300

 

Falls § 18 DA Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei

     

Zusätzliche Anmerkungen:

     

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Richtlinie zur Gewährung von einmaligen Leistungen in Form von Beihilfen und Zuschüssen gemäß § 39 SGB VIII - ENTWURF