Betreff
Wahl; Landrat
Vorlage
324/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Stendal beschließt

 

auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt (LKO LSA) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) den Wahltag für die Landratswahl auf den

 

18. November 2012

 

festzulegen.

 

Eine eventuell durchzuführende Stichwahl erfolgt am

 

9. Dezember 2012.

 

Die Wahlzeit ist von 08.00 bis 18.00 Uhr.

 

Das Ende der Einreichungsfrist für die Bewerbungen zur Landratswahl wird auf den

 

22. Oktober 2012

 

festgelegt.


Sachverhalt:

 

Die letzte Wahl zum Landrat erfolgte am 18.12.2005. Eine Stichwahl war nicht erforderlich.

In der Sitzung des Kreistages am 15.02.2006 wurde der wiedergewählte Bewerber Herr Jörg Hellmuth vom Kreistag mit Wirkung zum 19.03.2006 zum Landrat ernannt.

Entsprechend § 47 Abs. 3 LKO LSA ist der Amtsantritt der Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit des Landrates ist auf 7 Jahre festgeschrieben. Demnach endet gemäß § 47 Abs. 1 LKO LSA i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB die Amtszeit des Landrates am 18.03.2013 (24:00 Uhr).

 

Die gesetzlichen Grundlagen, Zuständigkeiten und Fristen für die Wahl des Landrates sind in der Landkreisordnung (LKO LSA), im Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) und in der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) festgeschrieben.

 

Entsprechend § 49 LKO LSA hat die Wahl des Landrates frühestens 6 Monate und spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.

Eine eventuell erforderliche Stichwahl hat gem. § 47 Abs. 2 LKO LSA frühestens am zweiten Sonntag, spätestens am vierten Sonntag nach der Hauptwahl stattzufinden. Aus Gründen der Gewährung des Wahlrechts (hier insbesondere das Recht auf Briefwahl) ist es empfehlenswert, den Termin der Stichwahl nach Möglichkeit auf den dritten oder vierten Sonntag nach der Hauptwahl festzuschreiben.

 

Bei der Festlegung des Wahltages sollten gesetzliche Feiertage, Ferienzeiten, die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie ein kontinuierlicher Wahltermin Berücksichtigung finden.

 

Die Festlegung des Wahltages muss sich nicht auf den frühesten bzw. spätesten Wahltermin beziehen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, den Wahltermin innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens eigenständig festzulegen.

 

Entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA darf das Ende der Einreichungsfrist frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl und spätestens auf den 20. Tag vor der Wahl festgesetzt werden. Das Ende der Einreichungsfrist ist bereits mit der Festlegung des Wahltages zu beschließen, da dies ein Bestandteil der Stellenausschreibung ist.

 

Über die Zulassung der Bewerber beschließt der Kreistag spätestens am 17. Tag vor der Wahl.

 

Sofern das Ergebnis der Hauptwahl eine Stichwahl erforderlich macht, hat der Kreistag nach der Stichwahl noch einmal über die Zulassung der Bewerber für die Stichwahl zu beschließen. Dieser Beschluss soll nach Gesetz bis zum 9. Tag vor der Stichwahl erfolgen. Aus wahlorganisatorischen Gründen (Druck Stimmzettel, Ausgabe der Unterlagen an die Wahlämter, Absicherung der Briefwahl) sollte der Kreistag bereits am 4. Tag nach der Hauptwahl stattfinden.

 

Der Termin der Stichwahl, das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen, der Beschluss über die Zulassung der Bewerber richten sich nach der Festschreibung des Hauptwahltermins.

 

Aus den oben genannten Gründen wird folgender Wahltermin vorgeschlagen:

 

Wahltermin für Hauptwahl:            18. November 2012   

Stichwahl:                                   9. Dezember 2012    (dritter Sonntag nach der Hauptwahl)

 

Der Beschlussvorlage ist eine Anlage beigefügt, welche die gesetzlichen Eckdaten für den Termin der Hauptwahl und der Stichwahl beinhaltet.


Anlagenverzeichnis:

 

Wahlkalender/Fristen