Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt, auf der Grundlage des § 75 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch-
(SGB VIII) –in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.Dezember 2006, BGBl. I,
S. 3134; zuletzt geändert durch Gesetz
v. 22.Dezember 2011(BGBl. I .S. 2975)
in Verbindung mit der
Förderrichtlinie für die Kinder- und Jugendarbeit des Landkreises Stendal,
veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal Jg. 18 Nr. 8 vom 23.
April 2008 den Verein
Kreis- Kinder- und
Jugendring Stendal e.V.
Altes Dorf 22
39576 Stendal
für seine Tätigkeit nach §
11 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Stendal
anzuerkennen.
Sachverhalt:
Der Landkreis Stendal ist gemäß § 14 KJHG LSA zuständig für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, da der Verein seinen Sitz im Landkreis Stendal hat und auch hier tätig ist.
Der Verein hat mit der Antragstellung alle für die Anerkennung erforderlichen Daten und Belege eingereicht. Es liegen der Verwaltung vor:
- Eintragung im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Stendal unter VR 381
- Satzung des Vereins
- Freistellungsbescheid des
Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und Gewerbesteuer
vom 20.10.2011 für die Jahre
2008 bis 2010
- Tätigkeitsbericht
§ 75 SGB VIII
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als
Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. |
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, |
2. |
gemeinnützige Ziele verfolgen, |
3. |
aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und |
4. |
die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten. |
(2) Einen Anspruch auf
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre
tätig gewesen ist.
Der Verein „ Kreis- Kinder- und Jugendring Stendal
e.V.“ ist eine Juristische Person.
Es liegen vor: - Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 381
- Satzung des Vereins
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur
Körperschafts- und
Gewerbesteuer vom 20.10.2011 für die Jahre 2008 bis 2010
Der KKJR ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne
des § 1 SGB VIII tätig:
Der Kreis- Kinder- und
Jugendring Stendal e. V. (KKJR) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von
Jugendverbänden, Vereinen und freien Trägern der Jugendhilfe des Landkreises
Stendal.
Er wurde am 1.6.1994 gegründet
und vereint z. Zt. 26 Mitgliedsverbände.
Trotz unterschiedlicher
Ziele, Wertorientierungen und Arbeitsformen der einzelnen Mitglieder, nimmt er
deren demokratisch legitimierte Interessenvertretung und die der Jugendlichen
wahr.
Aufgaben laut Satzung des
KKJRs sind im Besonderen:
1.
das gegenseitige
Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu
fördern
2.
an der Lösung der
Probleme der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis mitzuwirken
3.
Förderung der
Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen
Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung, der
sportlichen Kinder- und Jugendarbeit und der Entfaltung kultureller Interessen
junger Menschen
4.
auf die Kinder- und
Jugendpolitik im Landkreis Einfluss zu nehmen
5.
die Interessen von
Kindern und Jugendlichen und die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder in der
Öffentlichkeit und gegenüber den Kommunalparlamenten zu vertreten
6.
Zusammenarbeit mit
Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung, Bildung und Kultur
7.
gemeinsame Aktionen und
Veranstaltungen sowie ggf. die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen
und durchzuführen
8.
Kontakte mit dem Landes-
Kinder- und Jugendring Sachsen- Anhalt zu pflegen
9.
Anregung und
Unterstützung von Kinder- und Jugendkontakten mit allen Bundesländern mit dem
Ziel, das Miteinanderleben der Jugend zu fördern
10. internationale Begegnungen zur Verständigung und
Zusammenarbeit mit den Kindern und Jugendlichen der Welt anzuregen und zu
fördern
11. militaristischen und nationalistischen,
rassendiskriminierenden und totalitären Tendenzen öffentlich entgegenzuwirken
12. Mitwirkung bei der Verteilung von Fördermitteln für
die Kinder- und Jugendarbeit
Arbeitsschwerpunkte sind: -
Verbandsarbeit
- Gemeinwesenarbeit
- Jugendbildung
- Träger von Maßnahmen
des 2. Arbeitsmarktes
- Förderung des
Ehrenamtes
Der KKJR verfolgt gemeinnützige
Ziele:
Der
Verein hat in § 3 seiner Satzung die Gemeinnützigkeit festgeschrieben und
entsprechende Belege des Finanzamtes vorgelegt.
Unabhängig
von unterschiedlichen politischen, religiösen und weltanschaulichen
Standpunkten setzen die Mitglieder gemeinsame Aufgaben der Kinder- und
Jugendarbeit um und nehmen Einfluss auf die Kinder- und Jugendpolitik im
Landkreis.
Der KKJR verfügt über die
fachlichen und personellen Voraussetzungen, um einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten:
In
der Geschäftsstelle, Altes Dorf 22 in Stendal,
arbeiten seit 2002 zwei hauptamtliche Mitarbeiterinnen.
Monatlich einmal berät der
Vorstand über aktuell anstehende Aufgaben und Entscheidungen. Den Vorstand bilden
5 ehrenamtlich arbeitende Vertreter verschiedener Träger und Einrichtungen der
Jugendhilfe.
Durch den Kreis- Kinder- und
Jugendring werden ehren-, neben- und hauptamtlich in der Jugendarbeit Tätige
fachlich begleitet und fortgebildet.
Bei der Vergabe von AGH-
Beschäftigungen in der Jugendhilfe arbeitet der KKJR eng mit dem Jobcenter
zusammen.
Auch die Ausbildung der
JugendleiterInnen zur Erlangung der Jugendleitercard (JuLeiCa) führt der KKJR
regelmäßig durch.
Zweimal jährlich finden
Mitgliederversammlungen statt.
Der KKJR bietet die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Schwerpunkt sind hier vor
allem die Artikel 2- 5 GG, die das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichberechtigung aller,
unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben,
Behinderung, politischer oder religiöser Anschauung sowie die Freiheit der
Meinungsäußerung.
Der Kreis- Kinder- und Jugendring Stendal e.V. erfüllt somit die Voraussetzungen gemäß § 75
SGB VIII Absatz (1) bis (2) zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Da der Verein diese Arbeit über zehn Jahre hinweg
kontinuierlich mit hauptamtlichem Personal und engagierten Vorstandsmitgliedern
anbietet, schlägt die Verwaltung vor, dem KKJR die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII auszusprechen.