Betreff
Anerkennung des Kreis- Kinder- und Jugendrings Stendal e. V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Vorlage
404/2012
Aktenzeichen
404/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, auf der Grundlage des § 75 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch- (SGB VIII) –in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.Dezember 2006, BGBl. I, S. 3134; zuletzt geändert durch Gesetz  v. 22.Dezember 2011(BGBl. I .S. 2975)

in Verbindung mit der Förderrichtlinie für die Kinder- und Jugendarbeit des Landkreises Stendal, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal Jg. 18 Nr. 8 vom 23. April 2008 den Verein 

                                                  

Kreis- Kinder- und Jugendring Stendal e.V.

Altes Dorf 22

39576 Stendal

 

für seine Tätigkeit nach § 11 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Stendal anzuerkennen.

 


Sachverhalt:

Der Landkreis Stendal ist gemäß § 14 KJHG LSA zuständig für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, da der Verein seinen Sitz im Landkreis Stendal hat und auch hier tätig ist.

Der Verein hat mit der Antragstellung alle für die Anerkennung erforderlichen Daten und Belege eingereicht. Es liegen der Verwaltung vor:

 

             - Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 381

              - Satzung des Vereins

              - Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und Gewerbesteuer

                vom 20.10.2011 für die Jahre 2008 bis 2010

              - Tätigkeitsbericht  

               

 § 75 SGB VIII

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. 

auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. 

gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. 

aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. 

die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
 

Der Verein „ Kreis- Kinder- und Jugendring Stendal e.V.“ ist eine Juristische Person.

Es liegen vor:                - Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 381

- Satzung des Vereins

- Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und   

  Gewerbesteuer vom 20.10.2011 für die Jahre 2008 bis 2010

 

Der KKJR ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig:

Der Kreis- Kinder- und Jugendring Stendal e. V. (KKJR) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden, Vereinen und freien Trägern der Jugendhilfe des Landkreises Stendal.

Er wurde am 1.6.1994 gegründet und vereint z. Zt. 26 Mitgliedsverbände.

Trotz unterschiedlicher Ziele, Wertorientierungen und Arbeitsformen der einzelnen Mitglieder, nimmt er deren demokratisch legitimierte Interessenvertretung und die der Jugendlichen wahr.

 

Aufgaben laut Satzung des KKJRs sind im Besonderen:

 

1.        das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern

2.        an der Lösung der Probleme der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis mitzuwirken

3.        Förderung der Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung, der sportlichen Kinder- und Jugendarbeit und der Entfaltung kultureller Interessen junger Menschen

4.        auf die Kinder- und Jugendpolitik im Landkreis Einfluss zu nehmen

5.        die Interessen von Kindern und Jugendlichen und die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber den Kommunalparlamenten zu vertreten

6.        Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung, Bildung und Kultur

7.        gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen sowie ggf. die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen und durchzuführen

8.        Kontakte mit dem Landes- Kinder- und Jugendring Sachsen- Anhalt zu pflegen

9.        Anregung und Unterstützung von Kinder- und Jugendkontakten mit allen Bundesländern mit dem Ziel, das Miteinanderleben der Jugend zu fördern

10.     internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit den Kindern und Jugendlichen der Welt anzuregen und zu fördern

11.     militaristischen und nationalistischen, rassendiskriminierenden und totalitären Tendenzen öffentlich entgegenzuwirken

12.     Mitwirkung bei der Verteilung von Fördermitteln für die Kinder- und Jugendarbeit

 

Arbeitsschwerpunkte sind: - Verbandsarbeit

                      - Gemeinwesenarbeit

                      - Jugendbildung

                      - Träger von Maßnahmen des 2. Arbeitsmarktes

                      - Förderung des Ehrenamtes

 

Der KKJR verfolgt gemeinnützige Ziele:

Der Verein hat in § 3 seiner Satzung die Gemeinnützigkeit festgeschrieben und entsprechende Belege des Finanzamtes vorgelegt.

Unabhängig von unterschiedlichen politischen, religiösen und weltanschaulichen Standpunkten setzen die Mitglieder gemeinsame Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit um und nehmen Einfluss auf die Kinder- und Jugendpolitik im Landkreis.

 

Der KKJR verfügt über die fachlichen und personellen Voraussetzungen, um einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten:

In der Geschäftsstelle, Altes Dorf 22 in Stendal, arbeiten seit 2002 zwei hauptamtliche Mitarbeiterinnen.

Monatlich einmal berät der Vorstand über aktuell anstehende Aufgaben und Entscheidungen. Den Vorstand bilden 5 ehrenamtlich arbeitende Vertreter verschiedener Träger und Einrichtungen der Jugendhilfe.

 

Durch den Kreis- Kinder- und Jugendring werden ehren-, neben- und hauptamtlich in der Jugendarbeit Tätige fachlich begleitet und fortgebildet.

Bei der Vergabe von AGH- Beschäftigungen in der Jugendhilfe arbeitet der KKJR eng mit dem Jobcenter zusammen.

Auch die Ausbildung der JugendleiterInnen zur Erlangung der Jugendleitercard (JuLeiCa) führt der KKJR regelmäßig durch. 

 

Zweimal jährlich finden Mitgliederversammlungen statt.

 

Der KKJR bietet die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

Schwerpunkt sind hier vor allem die Artikel  2- 5 GG, die das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichberechtigung aller, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, Behinderung, politischer oder religiöser Anschauung sowie die Freiheit der Meinungsäußerung.

 

Der Kreis- Kinder- und Jugendring Stendal e.V.  erfüllt somit die Voraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII Absatz (1) bis (2) zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Da der Verein diese Arbeit über zehn Jahre hinweg kontinuierlich mit hauptamtlichem Personal und engagierten Vorstandsmitgliedern anbietet, schlägt die Verwaltung vor, dem KKJR die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII auszusprechen. 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten des Vorhabens für den Landkreis

Jährliche

Folgekosten

Mittel bereits veranschlagt

Deckungsvorschlag
(wenn nicht veranschlagt)

 

 

Ja

Nein

     

           0,00

EUR

            0,00

EUR

HH-Jahr: 20     

 

 

HH-Stelle:      

 

Falls § 18 DA Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei

     

Zusätzliche Anmerkungen: