Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Stendal beschließt auf der
Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 6 Sparkassengesetz Land Sachsen-Anhalt i. V. m.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Kreissparkasse in der jeweils gültigen Fassung
folgendes:
Die Anzahl der
zu benennenden Mitglieder des Kreistages für den Verwaltungsrat der
Kreissparkasse Stendal wird auf sechs (6) festgelegt.
Sachverhalt:
In Vorbereitung der Benennung der Mitglieder
des Verwaltungsrates der Kreissparkasse bestimmt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6
Sparkassengesetz Land Sachsen-Anhalt die Vertretung des Gewährträgers vor jeder
Neuwahl die Anzahl der aus ihrer Mitte zu benennenden Mitglieder.
Die Anzahl der aus der Mitte des
Gewährträgers zu benennenden Mitglieder berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4
Sparkassengesetz LSA i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Kreissparkasse
Stendal.
Demnach können bis zu zwei Drittel der zu
benennenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Vertretung des
Gewährträgers angehören. In der Satzung der Kreissparkasse Stendal wurde
festgelegt, dass 9 weitere Mitglieder dem Verwaltungsrat angehören. Somit
können maximal 6 Mitglieder des Kreistages in den Verwaltungsrat der
Kreissparkasse entsendet werden. Die weiteren 3 Mitglieder wären
stimmberechtigte Bürger, die nicht dem Kreistag angehören, aber durch den
Kreistag zu benennen sind.