Betreff
Bestimmung der Anzahl der zu benennenden Mitglieder des Kreistages für den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Stendal
Vorlage
010/2014
Aktenzeichen
010/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag Stendal beschließt auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 6 Sparkassengesetz Land Sachsen-Anhalt i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Kreissparkasse in der jeweils gültigen Fassung folgendes:

 

Die Anzahl der zu benennenden Mitglieder des Kreistages für den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Stendal wird auf sechs (6) festgelegt.

 


Sachverhalt:

 

In Vorbereitung der Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse bestimmt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 Sparkassengesetz Land Sachsen-Anhalt die Vertretung des Gewährträgers vor jeder Neuwahl die Anzahl der aus ihrer Mitte zu benennenden Mitglieder.

 

Die Anzahl der aus der Mitte des Gewährträgers zu benennenden Mitglieder berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 Sparkassengesetz LSA i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Kreissparkasse Stendal.

 

Demnach können bis zu zwei Drittel der zu benennenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Vertretung des Gewährträgers angehören. In der Satzung der Kreissparkasse Stendal wurde festgelegt, dass 9 weitere Mitglieder dem Verwaltungsrat angehören. Somit können maximal 6 Mitglieder des Kreistages in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse entsendet werden. Die weiteren 3 Mitglieder wären stimmberechtigte Bürger, die nicht dem Kreistag angehören, aber durch den Kreistag zu benennen sind.