Beschlussvorschlag:
Für die Förderung der Jugendarbeit gemäß §§ 11 – 14 SGB VIII gelten für die Nr. 2 und 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen folgende Zusätze:
Zu 2. Abs. 1
„Wenn sich die Gesamtausgabe oder die Deckungsmittel um weniger als 500 EUR ändern, gilt es ab 10 v. H., mindestens aber ab 50 EUR.“
Zu 4., erster Anstrich
„Wenn sich die Ermäßigung der Gesamtausgaben oder die Finanzierung um weniger als 500 EUR ändern, gilt dies ab 10 v. H., mindestens aber ab 50 EUR.“
Jörg Hellmuth
Sachverhalt:
Die Nebenbestimmungen lassen nur zu, dass Rückforderungen von Forderungen mit Gesamtausgaben ab 500 EUR möglich sind, sowie die Mitteilungspflicht von Änderungen im Finanzierungsplan nur besteht, wenn die Höhe der Änderung über 500 EUR beträgt.
Gerade im Bereich der Jugendförderung erfolgen Zuschüsse häufig in Beträgen unter 500 EUR. Die Verwaltung hat gemäß der Allgemeinen Nebenbestimmungen keine Handhabe, bei nachträglichen Ermäßigungen der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung eine Rückforderung zu verlangen oder auf eine Mitteilung zu bestehen.
Mit dem Zusatz ist die Verwaltung in der Lage, die Bescheiderteilung zu vereinfachen und die Rückforderungen mit ausreichend rechtlicher Sicherheit vornehmen zu können.
Diese Vorgehensweise ist mit dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Stendal abgestimmt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Landkreises Stendal